Die im Pflegeversicherungsgesetz genannten Beträge sind Höchstbeträge, d.h. alle Leistungen, die über diese Höchstbeträge hinausgehen, müssen von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden.
Darüber hinaus dürfen Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen betriebsnotwendige Aufwendungen, sogenannte Investitionskosten, in Rechnung stellen. Betriebsnotwendig Aufwendungen sind Kosten der Pflegeeinrichtung für Miete, Zinsen und Abschreibung. Diese werden nicht von der Pflegekasse vergütet und können deshalb von den Pflegebedürftigen eingefordert werden. Dafür errechnet die Pflegeeinrichtung einen sogenannten Investitionskostensatz (in %), welcher dann auf die erhaltenen Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet wird.
Die Rechnungslegung der Investitionskosten und der Eigenanteile erfolgt i.d.R.im Laufe des Folgemonats.