Einen Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß dem SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) haben Personen, denen eine Weiterführung des Haushaltes aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Gründe sind u.a. die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder die Durchführung einer Krankenbehandlung.
Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe besteht nur, wenn keine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
Die durch einen Arzt verordneten Leistungen der Haushaltshilfe müssen durch die zuständige Krankenkasse genehmigt werden. Genehmigt die Krankenkasse die Leistungen, so erfolgt die Vergütung – bis auf den Eigenanteil – durch die Krankenkassen.
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